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Runden bei Euro-Zahlungen: Häufig gestellte Fragen

Seit dem 1. Dezember 2019 müssen die Unternehmen in Belgien die vom Verbraucher in bar zu zahlenden Gesamtbeträge auf 5 Eurocent auf- bzw. abrunden.


1/ WER MUSS AUF- BZW. ABRUNDEN?

Jedes Unternehmen (natürliche oder juristische Person), das ein wirtschaftliches Ziel verfolgt, ist verpflichtet Beträge in Euro zu runden.

2/ WANN MUSS GERUNDET WERDEN?

Die Unternehmen müssen den vom Verbraucher in bar gezahlten Gesamtbetrag  unter  folgenden  kumulativen  Bedingungen  runden:

  • zum Zeitpunkt der Zahlung sind Verbraucher und Vertreter des Unternehmens zeitgleich körperlich anwesend  (z. B.: Barverkauf) ; und
  • der zu zahlende Betrag liegt über 5 Eurocent.


Auf jedem Beleg (Rechnung oder Kassenzettel), auf dem der zu zahlende Gesamtbetrag ausgewiesen ist, muss das Unternehmen ausdrücklich die angewandte Rundung angeben. 

3/ WAS PASSIERT BEI EINER ERSTATTUNG AN DEN VERBRAUCHER?

Das Unternehmen muss bei den Gesamtbeträgen, die dem Verbraucher in bar zurückerstattet werden, ebenfalls eine Rundung vornehmen. 


4/ WAS PASSIERT, WENN BARGELDLOS BEZAHLT WIRD (z. B. per Bancontact oder Scheck)?

Die Unternehmen können sich dafür entscheiden, die Rundung bei anderen Zahlungsmethoden anzuwenden.

Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung dieser Regelung entscheidet, muss die Rundung jedoch bei ALLEN Zahlungsmethoden vornehmen.


5/ WAS PASSIERT, WENN EINKÄUFE SOWOHL IN  BAR ALS AUCH  BARGELDLOS BEZAHLT WERDEN?

In diesem Fall gibt es ja nach Wahl des Unternehmens zwei Möglichkeiten:

  • wenn sich das Unternehmen NICHT für die Rundung der Gesamtbeträge entschieden hat, die bargeldlos gezahlt werden, wird ausschließlich der in bar gezahlte Teilbetrag gerundet ;
  • Wenn sich das Unternehmen jedoch FÜR die Rundung der Gesamtbeträge entschieden hat, die bargeldlos bezahlt werden, wird der Gesamtbetrag gerundet.


In diesem Fall muss das Unternehmen den folgenden Text deutlich sichtbar anbringen: „Der Gesamtbetrag wird immer gerundet“.


6/ WIE WIRD GERUNDET?

Folgende Regelung findet Anwendung:

  • wenn der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 oder 7 Cent endet, wird er auf die nächsten 0 bzw. 5 Cent abgerundet.
  • wenn der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent endet, wird er auf die nächsten 0 bzw. 5 Cent aufgerundet.

Beispiele:

  • Wenn der Gesamtbetrag sich auf 10,02 € beläuft, wird er auf 10,00 € abgerundet.
  • Wenn der Gesamtbetrag sich auf 10,03 € beläuft, wird er auf 10,05 € aufgerundet.
  • Wenn der Gesamtbetrag sich auf 10,17 € beläuft, wird er auf 10,15 € abgerundet.
  • Wenn der Gesamtbetrag sich auf 10,38 € beläuft, wird er auf 10,40 € aufgerundet.

7/ WIE SOLLTE DIESE REGELUNG UMGESETZT WERDEN?

Wenn das Unternehmen die Rundung ausschließlich bei Barzahlungen anwendet, muss es:

  • seine Kunden bei jeder Zahlung fragen, welchen Betrag sie mit einem Zahlungsmittel bezahlen möchten, dessen Betrag festgelegt ist (z. B. Mahlzeitschecks, Ökoschecks, Gutscheine);
    • sobald dieser Betrag bestimmt wurde, muss es den restlichen in bar zu zahlenden Betrag runden ;
  • sowohl den gerundeten als auch den nicht gerundeten Gesamtbetrag auf dem Kassenzettel oder Kundenbeleg aufführen.


Wenn sich das Unternehmen dafür entschieden hat, die Rundung auch bei bargeldlosen Zahlungen  anzuwenden, muss es:

  • folgenden Text deutlich sichtbar für die Kunden in Kassennähe anbringen:
„Der Gesamtbetrag wird immer gerundet“

  • seine Kunden bei jeder Zahlung fragen, welchen Betrag sie mit einem Zahlungsmittel bezahlen möchten, dessen Betrag festgelegt ist (z. B. Mahlzeitschecks, Ökoschecks, Gutscheine);
    • sobald dieser Betrag bestimmt wurde, muss es den möglicherweise in bar zu zahlenden Betrag runden;
    • abschließend wird der bargeldlos zu zahlende Restbetrag ebenfalls gerundet.
  • sowohl den gerundeten als auch den nicht gerundeten Gesamtbetrag auf dem Kassenzettel oder Kundenbeleg aufführen.

8/ AUSWIRKUNGEN AUF DIE MEHRWERTSTEUER:

Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, den zu zahlenden Gesamtbetrag ganz oder teilweise zu runden oder es sich dazu entscheidet, den Betrag teilweise

oder vollständig zu runden, muss die Mehrwertsteuer im Prinzip auf 

Grundlage des dem Kunden tatsächlich in Rechnung gestellten Betrages abgeführt werden, d. h. auf Grundlage des gerundeten Gesamtbetrages.

Beispiel:

Ein oder mehrere Artikel werden für insgesamt 1.210,28 € in bar bezahlt (abzuführende MwSt. zu 21% = 210,0485 €).

Der Betrag wird auf 1.210,30 € gerundet  →  abzuführende MwSt. = 210,052 €


Dieser Unterschied ist zwar im Einzelfall minimal, bei einer Vielzahl von Transaktionen kann sich jedoch eine höhere Summe ansammeln.


Problematisch wird es, wenn die gekauften Produkte verschiedenen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. In diesem Fall muss ein Dreisatz angewendet werden.


Beispiel:
Eine Privatperson kauft am 1. Dezember 2019 in einem Geschäft Folgendes ein:

  • ein Produkt A, das dem MwSt.-Satz von 6 % unterliegt, zum Preis von 10,04 € (= 9,47 + 0,57 (MwSt.));
  • ein Produkt B, das dem MwSt.-Satz von 6 % unterliegt, zum Preis von 13,77 € (= 12,99 + 0,78 (MwSt.));
  • ein Produkt C, das dem MwSt.-Satz von 21 % unterliegt, zum Preis von 24,13 € (= 19,94 + 4,19 (MwSt.));
  • ein Produkt D, das dem MwSt.-Satz von 21 % unterliegt, zum Preis von 15,98  (13,21 + 2,77 (MwSt.)). 


Das Geschäft muss bzw. entscheidet sich dazu, die Rundung anzuwenden.


Folglich wird der zu zahlende Gesamtbetrag von 63,92 € (10,04 + 13,77 + 24,13 + 15,98) auf 63,90 € abgerundet.

Laut MwSt.-Gesetzbuch muss die Mehrwertsteuer auf den tatsächlich vom Kunden gezahlten Betrag erhoben werden.

  • Dies hat zur Folge, dass die Rundungsdifferenz des gezahlten Gesamtbetrags in Höhe von 0,02 € (63,92 – 63,90) auf die verschiedenen Produkte verteilt werden muss:
  • Die Rundungsdifferenz der Produkte A und B, die dem MwSt.-Satz von 6% unterliegen, beläuft sich folglich auf 0,00745 €:
  • d. h. (10,04 + 13,77) / 63,92 = 37,25 % => 0,02 € x 37,25 % = 0,00745 €
  • Die Rundungsdifferenz der Produkte C und D, die dem MwSt.-Satz von 21 % unterliegen, beläuft sich folglich auf 0,01255 €:
  • d. h. (24,13 + 15,98) / 63,92 = 62,75 % => 0,02 € x 62,75 % = 0,01255 €


Die Gesamtsumme der abzuführenden Mehrwertsteuer beträgt:

  • MwSt. von 6 % : 22,4526 € (9,47 + 12,99 – 0,00745) x 6 % = 1,3472 €
  • MwSt. von 21 %: 33,1375 € (19,94 + 13,21 – 0,01255) x 21 % = 6,9589 €

Die gleichen Prinzipien werden zudem bei der Kaufpreiserstattung von zurückgegebenen Artikeln angewendet. 

9/ TOLERANZ 

Angesichts der sehr geringen Rundungsdifferenzen akzeptiert die Finanzverwaltung aufgrund einer Verwaltungstoleranz jedoch, dass die Mehrwertsteuer auf den vor der Rundung zu zahlenden Gesamtbetrag pro Mehrwertsteuersatz berechnet wird.

Beispiel:

Eine Privatperson kauft am 1. Dezember 2019 in einem Geschäft Folgendes ein:

  • ein Produkt A, das dem MwSt.-Satz von 6 % unterliegt, zum Preis von 10,04 € (= 9,47 + 0,57 (MwSt.));
  • ein Produkt B, das dem MwSt.-Satz von 6 % unterliegt, zum Preis von 13,77 € (= 12,99 + 0,78 (MwSt.));
  • ein Produkt C, das dem MwSt.-Satz von 21 % unterliegt, zum Preis von 24,13 € (= 19,94 + 4,19 (MwSt.));
  • ein Produkt D, das dem MwSt.-Satz von 21 % unterliegt, zum Preis von 15,98 € (= 13,21 + 2,77 (MwSt.)).

Gerundete Beträge:

MwSt. von 6% : 22,46 € (9,47 + 12,99)    22,45 €, ABER abzuführende MwSt.: 1,35 €

(0,57 + 0,78)


MwSt. von 21% : 33,15 € (19,94 + 13,21)    33,15 €, ABER abzuführende MwSt.: 6,96 € (2,77 + 4,19)

Wenn das Unternehmen sich für diese vereinfachte Berechnungsmethode entscheidet, muss es diese systematisch und ausnahmslos für alle gezahlten Beträge, die gerundet werden, anwenden.


Die Steuerbasis vor der Rundung und die pro Mehrwertsteuersatz abzuführende Mehrwertsteuer müssen in der periodischen MwSt.-Erklärung angegeben werden.

Die Entscheidung für diese Berechnungsmethode ist endgültig. Die Bestimmungen bezüglich der  Rundung haben somit keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer.

10/ RECHNUNG 

Wenn das Unternehmen:

  • eine Rechnung ausstellen muss;
  • oder freiwillig eine Rechnung ausstellt;;

und eine Rundung erfolgt tatsächlich, muss die dem Kunden ausgestellte Rechnung sowohl den vor Rundung zu zahlenden Gesamtbetrag als auch den tatsächlich gezahlten gerundeten Betrag enthalten.


Im Falle einer Gut- oder Lastschrift, muss das entsprechende Dokument ebenfalls den vor Rundung zu erstattenden Gesamtbetrag sowie den nach Rundung zu erstattenden Gesamtbetrag enthalten.

11/ KASSENZETTEL EINER REGISTRIERKASSEN

Wenn das Unternehmen einen Kassenzettel einer Registrierkasse ausgibt und tatsächlich eine Rundung erfolgt, muss dieser Kassenzettel ebenfalls den vor Rundung zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den tatsächlich gezahlten gerundeten Betrag aufführen.

12/ KASSENZETTEL EINES REGISTRIERKASSENSYSTEMS 

Wenn das Unternehmen:

  • verpflichtet ist, einen Kassenzettel eines Registrierkassensystems (RKS) für Restaurant- oder Gastronomie-Dienstleistungen auszugeben
  • oder freiwillig einen RKS-Kassenzettel ausgibt

und eine Rundung erfolgt tatsächlich, muss dieser Kassenzettel ebenfalls den vor Rundung zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den tatsächlich gezahlten gerundeten Betrag enthalten.


Zögern Sie nicht, sich bei Fragen an unsere Spezialisten zu wenden!