Warning: preg_match(): Compilation failed: invalid range in character class at offset 4 in /data/sites/web/neuthgbe/www/modules/mod_pwebcontact/helper.php on line 2608
eine Frage ?
1000 Zeichen
teaserimage-homeoffice
Home
> News
> Homeoffice

Homeoffice

Wenn möglich, ist Homeoffice mehr denn je Pflicht, zumindest bis zum 30. April. Die Kontrolldienste überwachen intensiv, ob sich die Unternehmen an das verpflichtende Homeoffice halten und jede Nichteinhaltung wird mit einem Bußgeld geahndet.

 

Um diese Kontrollen durchführen zu können, müssen alle Arbeitgeber bis zum 6. April eine monatliche Erklärung zum Homeoffice auf der LSS-Website abgeben. Dieses neue Register wurde nach Zusammenkunft des Konzertierungsausschusses vom letzten Mittwoch erstellt.

 

Wer muss diese Erklärung ausfüllen?

 

Jeder Arbeitgeber muss dieses Register ausfüllen:

 

  • Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor;
  • Auch, wenn in Ihrem Unternehmen niemand Homeoffice machen kann;
  • Auch Unternehmen, die zwangsläufig geschlossen sind, in denen aber noch gearbeitet wird (z. B. ein Catering-Unternehmen, das Essen zum Mitnehmen anbietet).

 

Einzig die Unternehmen, die zwangsläufig geschlossen sind und in denen der Betrieb für den kompletten April stillgelegt ist, müssen dieses Register nicht ausfüllen.

 

Wo wird diese Erklärung eingereicht?

 

Sie können diese monatliche Erklärung für Homeoffice auf der Internetseite des LSS-Amtes erstellen anhand Ihrer e-ID oder Itsme.

 

Pro Niederlassungseinheit muss ein Formular ausgefüllt werden. Mehrere Personen können die Daten für die Niederlassungseinheit für die sie zuständig sind vervollständigen. Diese Aufgabe kann auch einer Person zugewiesen werden.

 

Für wann muss diese eingereicht sein?

 

Sie müssen das Register bis spätestens den 6. April mit den Daten für den Monat April ausfüllen. Änderungen während des Monats müssen nicht nachgereicht werden.

 

Wenn die Behörden das Homeoffice im Mai und Juni wieder verlängern, dann müssen Sie das Register für diese Monate wiederrum bis zum 6. Mai und 6. Juni ausfüllen.

 

Folgende Punkte müssen beachtet werden:

 

Ihre Mitarbeiter arbeiten die meiste Zeit von zu Hause aus, aber von Zeit zu Zeit müssen sie zu Ihnen vor Ort kommen? Zum Beispiel für ein Vorstellungsgespräch oder eine andere Ausnahmesituation. In diesem Fall können Sie sie immer noch als Arbeiter/Angestellter im Homeoffice betrachten.
Unter bestimmten Umständen ist es besser, sich persönlich zu treffen, weil es wünschenswert oder menschlicher ist. z. B. bei der Begrüßung eines neuen Mitarbeiters oder bei einem Entlassungsgespräch. In diesen Fällen kann eine Ausnahme vom verpflichtenden Homeoffice gemacht werden.

 

Wenn Sie eine Ausnahme zulassen, muss die körperliche Distanzierung, oder, wenn dies nicht möglich ist, das Tragen einer Maske respektiert werden. Der Arbeitnehmer muss in diesen Fällen außerdem seine Bescheinigung über die Unmöglichkeit des Homeoffice vorlegen können (siehe Anhang).

 

Kontaktieren Sie uns!

 

Magali Sombreffe