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Payroll: Aktuelle Themen und Neuerungen

Zum Jahreswechsel wird es im Großherzogtum Luxemburg viele Neuerungen und Änderungen in Bezug auf die Berechnung der Gehälter geben. Auf diese Neuerungen und Änderungen wollen wir in unserem Newsletter eingehen.


1. ERHÖHUNG DES SOZIALEN MINDESTLOHNS UND INDEXIERUNG
 
Nach der Einigung der Minister vom 25. November 2022 wird der soziale Mindestlohn ab dem 1. Januar 2023 um 3,2 % steigen. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit der Vereinbarung des Tripartite-Koordinationskomitees vom 28. September 2022, das unter anderem eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation und zur Verringerung ihrer negativen Auswirkungen auf die Ausgaben privater Haushalte einführen wollte.

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Infolge des Anstiegs der Inflation im Januar hat das STATEC bereits die Auslösung des Index und eine Erhöhung der Gehälter um 2,5% ab dem 1. Februar 2023 angekündigt.
 
Das Datum der zweiten Indexanpassung ist bereits bekannt, da sie vom Juli 2022 auf den 1. April 2023 verschoben wurde und die Energie-Steuergutschrift (CIE) ersetzt.
 
STATEC hat in einem dieser Berichte eine dritte Indexanpassung zum Ende des Jahres prognostiziert.

2. ABSCHAFFUNG DER VORAUSZAHLUNG AUF SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Um den Unternehmen bei der Bewältigung der verschiedenen Indexanpassungen zu helfen, wurde in Artikel 1 der großherzoglichen Verordnung vom 16. Dezember 2022 vereinbart, die großherzogliche Verordnung vom 28. Januar 1987 über die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen aufzuheben.
 
Der als Anzahlung beantragte Vorschuss auf die Sozialversicherungsbeiträge des Folgemonats entfällt somit ab dem 1. Januar.
 
Aufgrund der zweimonatigen Verzögerung bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ändern sich die Positionen auf den Abrechnungen wie folgt:

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In der Praxis wird dies ab März zu Rechnungen führen, in denen nur noch die fälligen Beiträge aufgeführt sind.
 
Für Unternehmen und in den meisten Fällen entspricht der Auszug für den Monat Februar 2023 nur den Beiträgen, die von den Gehaltsüberschüssen (13. Monat, Prämien usw.) abgezogen werden. Dadurch ergibt sich ein Monat mit einer Reduzierung der finanziellen Belastung um bis zu einem Monat Beitragserhebung. Für Personen, die in eigenem Namen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wird die
Belastung im Februar für einen Großteil von ihnen gleich null sein.
 
Bei neuen Arbeitgebern und Selbständigen wird die Abschaffung ab dem ersten Kontoauszug berücksichtigt.

3. GRENZÜBERSCHREITENDE ARBEIT
 
Ab dem 1. Januar 2023 können Grenzgänger, die in Frankreich oder Belgien wohnen und in Luxemburg arbeiten, 34 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten, ohne in ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig zu sein. Für deutsche Grenzgänger gibt es derzeit keine Änderung und die 19 Tage gelten weiterhin.
 
Zu beachten ist, dass auf Ebene der Sozialversicherung die Anschlussvereinbarung zur Telearbeit bis zum 30.06.2023 verlängert wurde.

4. HINWEIS AUF DIE GELTENDEN SÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG VON SACHLEISTUNGEN FÜR DIENSTWAGEN
 
Zur Erinnerung: Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter zur privaten Nutzung stellt eine Sachleistung dar. Auf diese Sachleistung werden Einkommensteuer (an der Quelle abgezogene Lohnsteuer) sowie Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) fällig.
 
Bei der Berechnung der Sachleistung für einen Dienstwagen werden der Neuwert inkl. MwSt., aber auch einen Multiplikator (Satz x Wert inkl. MwSt.), der je nach Motorisierung und CO2-Ausstoß dieses Fahrzeugs variiert, berücksichtigt.
 
Auf Seite 6 finden Sie eine allgemeine Übersicht über die neu geltenden Sätze.
 
Tabelle 1: Fahrzeugzulassung oder Vertragsunterzeichnung zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2024
Tabelle 2: Fahrzeugzulassung oder Vertragsunterzeichnung ab dem 01.01.2025
 
Wir stellen fest, dass sich die Bedingungen für Autos mit Verbrennungsmotor bis 2025 verschärfen. Angesichts der Erhöhung des Multiplikators wollen wir die Veränderungen an einem konkreten Beispiel veranschaulichen.
 
Martin, ein Mitarbeiter der Firma X, verdient 4.000 € brutto/Monat. Firma X stellt ihm ein Fahrzeug im Wert von 40.000 € inklusive Steuern zur Verfügung. Dieses Fahrzeug mit Dieselmotor emittiert 110 g/km CO2. Der Mitarbeiter hat Steuerklasse 1.
 
In der nachstehenden Tabelle werden die Höhe seiner Sachleistung, seines Nettogehalts und die Höhe der Arbeitgeberbeiträge je nach Datum der Zulassung bzw. der Unterzeichnung des Vertrags über das Fahrzeug zusammengefasst.

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5. ÄNDERUNG DES STEUERFREIEN STUNDENSATZES FÜR STUDENTEN
 
Der Stundensatz für steuerbefreite Studierende wird angehoben. Er steigt von 14 auf 16€.

6. ERHÖHUNG DER TRANCHEN FÜR DIE BERECHNUNG DER STEUERGUTSCHRIFT FÜR DEN SOZIALEN MINDESTLOHN (CISSM)

Die Tranchen für die Berechnung der Steuergutschrift für die Steuergutschrift für den sozialen Mindestlohn wurden erhöht. Zwischen 1.800 € und 3.600 € am 01.01.2023, verglichen mit 1.500-3.000 € am 31.12.2022. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Tranchen des CISSM nicht automatisch indexiert werden.

7. MUTUALITÄT DER ARBEITGEBER: ÄNDERUNGEN BEI DER BERECHNUNG DER ARBEITGEBERBEITRÄGE 
 
Zur Ermittlung des Beitragssatzes der Mutualität der Arbeitgeber wird ein Arbeitgeber in eine der 4 Klassen eingeteilt. Die Verteilung dieser Klassen wird von der Mutualität nach einer Rate der finanziellen Fehlzeiten während eines Beobachtungszeitraums berechnet.
 
Der für die Klassen 1 bis 3 vorgesehene Beitragssatz wurde gerade angehoben, der für die Klasse 4 gesenkt. Nachfolgend finden Sie die neuen Beitragssätze für 2023 und zum Vergleich die Beitragssätze für 2022:

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8. ENTWICKLUNG DES GEWINNBETEILIGUNGSBONUS

Der Gewinnbeteiligungsbonus, der 2021 eingeführt wurde, wird Anfang 2023 weiterentwickelt. Die Schwelle von 5 % des Gewinns, die den zu gewährenden Höchstbetrag bestimmt, kann durch die positive Summe der Ergebnisse der Mitglieder der Gruppe bestimmt werden, die Teil einer steuerlichen Organschaft sind.
 
Die Gesellschaften der integrierten Gruppe müssen bestimmte Verpflichtungen erfüllen, wie z. B. ein Nettoergebnis aus einem betriebswirtschaftlichen Gewinn, eine geordnete Buchführung in dem Veranlagungsjahr, in dem der gewährte Gewinnbeteiligungsbonus versteuert wird, sowie im Jahr vor dem Veranlagungsjahr und zu den gleichen Rechnungslegungsstandards.
 
Zur Erinnerung: Einem Mitarbeiter kann ein Gewinnbeteiligungsbonus gewährt werden, der 25 % seiner jährlichen Vergütung ohne Vorteile und Boni nicht übersteigt. Dieser muss für dieses Gehalt als Pflichtversicherter bei einem luxemburgischen Sozialversicherungssystem versichert sein.
 

TABELLE 1: FAHRZEUGZULASSUNG ODER VERTRAGSUNTERZEICHNUNG ZWISCHEN DEM 01.01.2023 UND DEM 31.12.2024

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TABELLE 2: FAHRZEUGZULASSUNG ODER VERTRAGSUNTERZEICHNUNG AB DEM 01.01.2025

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Es gibt keine CO2-Emissionsklasse mehr, sondern nur noch einen motorabhängigen Satz.



 

Falls Sie Fragen haben oder zusätzliche Informationen benötigen, können Sie sich jederzeit an unser Team wenden.